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Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über einen Antrag auf „Einbenennung“ eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war (Az. 2 WF 115/25). Nach einem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.
Die Eltern hatten sich vor der Geburt getrennt, das Kind lebte bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Der Vater hatte kaum Kontakt zum Kind, und es gab Gewaltschutzanordnungen gegen ihn. Nach ihrer erneuten Heirat wollte die Mutter, dass ihre Tochter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns annimmt, den auch ihr zweites Kind trägt. Der Vater des Mädchens war dagegen, daher beantragte die Mutter, seine Zustimmung gerichtlich zu ersetzen.
Das Gericht entschied zu ihren Gunsten. Es stellte fest, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes diene, da der Vater für die Tochter eine fremde Person sei. Der neue Nachname würde ihr helfen, sich stärker zur Familie zugehörig zu fühlen. Auch wenn der Antrag vor einer Gesetzesänderung gestellt wurde, konnte das Gericht die neuen, großzügigeren Regeln anwenden, da die Änderung nur für die Zukunft gilt.
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