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Das Wahlrecht, gemäß § 10a EStG Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 82 EStG (Beiträge zur „Riester-Rente”) als Sonderausgaben abzuziehen, ist bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung auszuüben. Ein Steuerpflichtiger übt das Wahlrecht aus § 10a EStG nicht dadurch aus, dass er in die Datenübermittlung des Anbieters an die Finanzverwaltung einwilligt.
Bei einer späteren Ausübung des Wahlrechts ist auch nach §§ 173, 175, 175b und 129 AO keine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung möglich, die einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG nicht berücksichtigte. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 932/22).
Die konkludente Ausübung des Wahlrechts durch die Abgabe der berichtigten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erfolgte verspätet und war damit nicht mehr zu berücksichtigen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, der insbesondere nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, bereits (formell und materiell) bestandskräftig. Auch lagen die Voraussetzungen einer bestandskraftdurchbrechenden Änderungsvorschrift im Streitfall nicht vor.
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