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Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nahm im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Stellung zum Bestehen desselben Geschäftsbetriebs i. S. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG bei Übernahme des Geschäftsbetriebs einer anderen Gesellschaft und einer dadurch bedingten organischen bzw. strukturellen Entwicklung der GmbH im Beobachtungszeitraum (Az. 3 V 597/22).
Die Vorschrift des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG fordere eine Zeitraumbetrachtung, sodass die Entwicklung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Beobachtungszeitraums betrachtet werden müsse. Ein reiner Zeitpunktvergleich des Geschäftsbetriebs zu Beginn des Beobachtungszeitraums und zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs komme aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG wolle von seinem Ziel her nicht Körperschaften mit einem organisch über die Jahre weiterentwickelten Geschäftsbetrieb von einer Anwendung ausschließen, sondern nur solche Körperschaften, denen beispielsweise „in einem Akt” ein völlig neuer Geschäftsbetrieb zugeführt wurde.
Wenn die Tätigkeit einer neugegründeten GmbH von Anfang an darauf ausgerichtet war, den vollständigen Geschäftsbetrieb einer anderen Gesellschaft zu übernehmen und fortzuführen, und mussten zur Erreichung dieses Ziels mehrere Schritte getätigt werden, so könne insgesamt von einer organischen bzw. strukturellen Entwicklung der GmbH auszugehen sein, die das Bestehen eines „ausschließlich desselben Geschäftsbetriebs” im Beobachtungszeitraum des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG nicht ausschließe.
Wenn nach einem schädlichen Beteiligungserwerb der Beobachtungszeitraum i. S. d. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG, in dem eine GmbH „ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” unterhalten muss, mit dem Zeitpunkt der Gründung beginne, sei insoweit auf den Zeitpunkt des Beginns der Körperschaftsteuerpflicht der sog. Vorgesellschaft, also den Zeitpunkt des formgültigen Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages abzustellen; auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister komme es nicht an.
Für die Frage, ob die GmbH „ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” unterhalten habe, sei auf die tatsächliche Tätigkeit der GmbH abzustellen, mit der die Verluste erwirtschaftet wurden. Folglich könnten hiervon abweichende Angaben zum Unternehmenszweck im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister sowie abweichende Angaben in Gewerbeanmeldungen allenfalls indizielle Bedeutung haben.
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